StartseiteAllgemeinDieselskandal der Daimler AG: Bundesgerichtshof stellt sich auf die Seite der Verbraucher!

Dieselskandal der Daimler AG: Bundesgerichtshof stellt sich auf die Seite der Verbraucher!

Mönchengladbach (ots)

Der Bundesgerichtshof hat ein Dieselurteil des Oberlandesgerichts Hamm aufgehoben und ein Verfahren zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

Im Dieselabgasskandal der Daimler AG kann es zu einer weiteren verbraucherfreundlichen Entwicklung kommen. Der Bundesgerichtshof (Az.: VII ZR 733/21) hat der Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben und damit ein Dieselurteil des Oberlandesgerichts Hamm aufgehoben. Damit muss das Berufungsgericht sich neu mit dem Fall befassen. Streitgegenständlich ist ein im Januar 2016 gekauftes und von der Beklagten hergestelltes Fahrzeug des Typs Mercedes-Benz GLK 220 GDI 4MAT1C als Gebrauchtwagen. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs OM651 mit der Abgasnorm Euro 5 ausgestattet. Ob das Fahrzeug von einem verpflichtenden Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) betroffen ist, ist streitig. Ein von der Beklagten entwickeltes Software-Update ist auf das Fahrzeug des Klägers aufgespielt worden. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag für das Fahrzeug nicht abgeschlossen.

„Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung gegen die Beklagte zustehe. Die Beklagte habe laut Berufungsgericht nicht sittenwidrig gehandelt. Weder die Prüfstandserkennung noch das Thermofenster noch die Verwendung einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung begründe den Vorwurf der Sittenwidrigkeit“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ( www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde und hat das verbraucherfreundliche Urteil vor dem Bundesgerichtshof gemeinsam mit einem kooperierenden BGH-Anwalt erstritten.

Der Bundesgerichtshof ist den Argumenten des Oberlandesgerichts Hamm nicht gefolgt. Unter anderem kritisiert der Bundesgerichtshof, dass das Berufungsgericht dem unter Beweis gestellten Sachvortrag des Klägers, die Abgasreinigung seines Fahrzeugs werde durch eine Software-Funktion gesteuert, die erkenne, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befinde und in diesem Fall eine KSR aktiviere, die den Ausstoß von Stickoxiden auf das zulässige Maß reduziere, nicht nachgegangen ist. Die Verwendung einer derartigen Prüfstandserkennungs-Software käme als Anknüpfungspunkt für die Annahme eines sittenwidrigen Verhaltens der für die Beklagte handelnden Personen grundsätzlich in Betracht. Damit habe das Berufungsgericht die Anforderungen an ein substantiiertes Vorbringen offenkundig überspannt.

Das Gericht schreibt weiterhin: „Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen.“ Diese Grundsätze gelten laut dem BGH insbesondere dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den ihrer Behauptung zugrunde liegenden Vorgängen habe. Eine Partei dürfe auch von ihr nur vermutete Tatsachen als Behauptung in einen Rechtsstreit einführen, wenn sie mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen habe.

Dies schließt grundsätzlich der vielbeachteten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (28. Januar 2020) an, die Anwalt Dr. Gerrit W. Hartung mit einem kooperierenden BGH-Anwalt erstritten hat. „Danach können Schadensersatzansprüche im Abgasskandal gegen die Daimler AG von einem Gericht nicht einfach als Behauptungen „ins Blaue hinein“ abgewiesen werden. Im umgekehrten Falle könne auch die Daimler AG nicht einfach das Vorliegen ohne jede weitere Erklärung bestreiten. Für geschädigte Verbraucher entsteht somit ein neuer Hebel in Dieselverfahren gegen die Daimler AG“, betont der Rechtsanwalt.

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