StartseiteAuto und VerkehrDieselskandal der Daimler AG: Viele verbraucherfreundliche Urteile zu Mercedes-Benz-Fahrzeugen

Dieselskandal der Daimler AG: Viele verbraucherfreundliche Urteile zu Mercedes-Benz-Fahrzeugen

Mönchengladbach (ots) Bei der Daimler AG sind flächendeckend Mercedes-Benz-Dieselfahrzeuge vom Abgasskandal betroffen. Die Bandbreite der Urteile von Landes- und Oberlandesgerichten zeigt, dass der Weg über die Gerichte im Daimler-Abgasskandal der kürzeste Weg zu einer finanziellen Kompensation für geschädigte Verbraucher ist.

Neben der Volkswagen AG und der Audi AG steht auch die Daimler AG seit langem im Fokus des Abgasskandals. Viele Mercedes-Benz-Diesel sind mit illegalen Abschalteinrichtungen ausgestattet. Vergangenen Herbst wurde beispielsweise öffentlich, dass auch das Mercedes-Benz-Flaggschiff S-Klasse vom Dieselskandal betroffen ist. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat in dem Premium-Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung entdeckt und einen überwachten Rückruf angeordnet. Davon betroffen sind die Modelle S 350 BlueTEC, S 350 d, S 350 BlueTEC 4MATIC und S 350 d 4MATIC. In diesen Fahrzeugen ist der Dieselmotor OM642 verbaut. Dieser wird seit März 2005 in verschiedenen Leistungsstufen hergestellt und in zahlreichen Mercedes-Baureihen eingesetzt, von vielen Modellen der C- und E-Klasse über die SUV-Modelle G, GL, GLK und ML bis hin zur R-und S-Klasse sowie dem Sprinter und dem Viano im Transportersegment.

„Besonders betroffen sind neben dem OM642 auch die Motoren des Typs OM651, OM622, OM626, OM654 und OM656. Diese sind flächendeckend über alle Modellreihen hinweg verbaut. Daher entscheiden Gerichte über alle Instanzen hinweg regelmäßig verbraucherfreundlich und sprechen geschädigten Fahrzeughaltern Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB zu“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.

Die Bandbreite der Urteile zeigt, dass der Weg über die Gerichte im Daimler-Abgasskandal der kürzeste Weg zu einer finanziellen Kompensation für geschädigte Verbraucher ist. Das Landgericht Saarbrücken (Urteil vom 09.04.2021; Az.: 12 O 320/19) hat die Daimler AG für Abgasmanipulationen bei einem Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4Matic (Laufleistung: 150.890 Kilometer) zu Schadenersatz in Höhe von 17.263,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Oktober 2019 verurteilt. Vor dem Landgericht Stuttgart (Urteil vom 30.03.2021, Az.: 23 O 192/20) wiederum erhielt der Halter eines Mercedes-Benz Typ C 220 D 4MATIC Cabriolet mit dem Dieselmotor OM651 und der Schadstoffklasse Euro 6 Schadenersatz in Höhe von 41.845,10 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. Februar 2020.

Auch setzen Gerichte derzeit mehr und mehr Beweisbeschlüsse fest, in deren Rahmen das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) Auskunft zu illegalen Abschalteinrichtungen erteilen muss. So will beispielsweise das Landgericht Heidelberg (Az.: 8 O 203/20) wissen, ob die Motorsteuerung des streitgegenständlichen Mercedes-Benz des Typs E 200 CDI mit technischen Einrichtungen in Form von mehreren Abschalteinrichtungen versehen worden sei, die erkennen würden, ob das Fahrzeug sich auf einem Prüfstand befinde, indem der dort maßgebliche Neue Europäische Fahrzyklus (NEFZ) erkannt werde und die bei Erkennen dieser Situation den Ausstoß von Stickoxiden durch Optimierung der Abgasaufbereitung reduzieren würden.

Auch das Oberlandesgericht Hamm wirft in einem Beschluss im Dieselskandal zahlreiche relevante Fragen auf, zu denen sich das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) nun äußern muss. Das kann für die Daimler AG ziemlich schmerzlich werden. Streitgegenständlich ist ein Mercedes-Benz E 350 CDI AMG mit dem Dieselmotor OM642 und der Abgasnorm Euro 5. Unter anderem geht es um die Frage, ob bei dem streitgegenständlichen Typ eine Überprüfung des KBA im Hinblick auf das Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen und dabei insbesondere des Thermofensters und der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung stattgefunden und wie das Ergebnis der möglichen Untersuchung gelautet habe. „Dass ein AMG-Modell im Fokus eines Dieselverfahrens steht, ist ohnehin eine Ausnahme, könnte aber nur der Anfang einer neuen Entwicklung sein“, sagt Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung.

Apropos Oberlandesgericht: Am 18. September 2020 hat das OLG Naumburg als erstes Oberlandesgericht ein verbraucherfreundliches Urteil im Daimler-Dieselskandal gefällt (Az.: 8 U 8/20). Gegen Rückgabe eines manipulierten Mercedes-Benz-Diesels mit dem Motortyp OM651 und der Abgasnorm Euro 5 musste Daimler den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten. In dem streitgegenständlichen Fahrzeug war ein Thermofenster und eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung verbaut. Auch das OLG Nürnberg hat am 12. Februar 2021 verbraucherfreundlich entschieden (Az.: 5 U 3555/20). Die Richter verlangen in dem Urteil, dass die Daimler AG zu den vom Kraftfahrt-Bundesamt festgestellten unzulässigen Abschalteinrichtungen detailliert Stellung nimmt. Die pauschalen Vorträge des Autobauers genügen den Richtern nicht mehr.

Dabei verweist Dr. Hartung auch nochmals auf die vielbeachtete Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 2020, die er mit einem kooperierenden BGH-Anwalt erstritten hat. Danach können Schadensersatzansprüche im Abgasskandal gegen die Daimler AG von einem Gericht nicht einfach als Behauptungen „ins Blaue hinein“ abgewiesen werden. „Das gilt auch dann, wenn kein Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorliegt. Vielmehr ist das Gericht laut dem BGH gehalten, ein angebotenes Sachverständigengutachten auch einzuholen, da ansonsten der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt wird“, erklärt der Rechtsanwalt. Insbesondere könne sich Daimler hinsichtlich der Vorlage von Rückrufbescheiden des KBA nicht auf Betriebsgeheimnisse berufen.

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Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Dr. Gerrit W. Hartung
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