StartseiteAuto und VerkehrDieselabgasskandal 2.0: Neuer OLG-Beschluss setzt Volkswagen AG weiter unter Druck!

Dieselabgasskandal 2.0: Neuer OLG-Beschluss setzt Volkswagen AG weiter unter Druck!

Mönchengladbach (ots)

Wird es für die Volkswagen AG im Dieselabgasskandal um den Vierzylinder-Dieselmotor EA288 immer enger? Das Oberlandesgericht Naumburg scheint sich auf der Seite geschädigter Verbraucher zu sehen – und zwar auch bei einem VW-Fahrzeug, das erst nach der 22. Kalenderwoche 2016 mit einem Vierzylinder-Dieselmotor des Typs EA288 mit der Abgasnorm Euro 6 produziert worden ist!

Bringt das Oberlandesgericht Naumburg nochmals neuen Schwung in den Dieselabgasskandal 2.0 der Volkswagen AG? In einem Beschluss (16.07.2021, Az.: 8 U 1/21 zu Az.: 2 O 457/20 Landgericht Dessau-Roßlau) wird dargelegt, dass der erstinstanzliche Vortrag des geschädigten Verbrauchers substantiiert sei, während die Beklagte diese Argumente nicht erheblich bestritten habe.

Der Kläger hat vorgetragen, die Steuerungssoftware des streitgegenständlichen Vierzylinder-Motors EA288 mit der Abgasnorm Euro 6 erkenne, ob sich das Fahrzeug im Prüfmodus befinde. Nur dann werde eine ausreichende Menge AdBlue für die Abgasreinigung eingespritzt, während die Zufuhr im realen Straßenbetrieb gedrosselt werde. Darüber hinaus hat der Kläger vorgetragen, die zur Erkennung des Precon und des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) implementierte Fahrkurve sei noch vorhanden. Dadurch sei das Fahrzeug in der Lage, den Prüfstand zu erkennen und durch Ansteuerung entsprechender SCR-Dosierstrategien Abgasnachbehandlungsevents zu platzieren und somit für eine kurzzeitige Optimierung der NOx-Emissionswerte auf dem Prüfstand zu sorgen.

„Diese und andere Argumente hat der Kläger überzeugend vorgetragen, sodass das Oberlandesgericht einen sehr wichtigen Beschluss gefasst hat. Demnach liegen auch bei dem VW-Motor EA288 mit der Abgasnorm Euro 6 SCR-Abschalteinrichtungen vor, denn es werden Standard-Emissionsstrategien verwendet, die beim Motorbetrieb zwischen einem genormten Prüfzyklus für die EU-Typengenehmigung und anderen Betriebsbedingungen unterscheiden können und die zu einer geringeren Emissionsminderungsleistung führen, wenn sie nicht unter der in der EU-Typgenehmigung vorgesehenen Bedingungen arbeiten“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde und hat den Beschluss vor dem Oberlandesgericht Naumburg erwirkt.

Entscheidend sei laut Gericht allein, dass eine ersichtlich auf Verbesserung der Emissionsverminderung abzielende Kombination aus AdBlue-Einspritzung und zusätzlich beibehaltener erhöhter AGR-Rate nur auf dem Prüfstand erfolgt und auch nur dort zusätzlich eine erhöhte AdBlue-Einspritzung erfolgt, was alles überhaupt nur dann einen Sinn ergibt, wenn allein dadurch die Grenzwerte sicher eingehalten werden können. „Der Einwand der Beklagten, dass die Grenzwerte auf dem Prüfstand auch bei einer wie im Realbetrieb temperaturgesteuerten Verminderung der AGR eingehalten würden, ist nicht erheblich und auch nicht plausibel“, heißt es im Beschluss.

Das Besondere daran: Der Beschluss – und damit höchstwahrscheinlich auch das anschließende obergerichtliche Urteil – bezieht sich auf ein VW-Fahrzeug, das erst nach der 22. Kalenderwoche 2016 produziert worden ist. Bislang war die Fahrkurvenerkennung nur unstreitig bis zur Kalenderwoche 22/2016 verwendet worden. Bei den vor der 22. Kalenderwoche 2016 produzierten Motoren des Typs EA288 war eine Fahrkurve zur Erkennung des Precon und des NEFZ verbaut. Erkannte die Motorsteuersoftware, dass sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befand, wurde (bereits damals) im Gegensatz zum normalen Fahrbetrieb auch nach Erreichen der Betriebstemperatur des SCR-Katalysators von 200 Grad Celsius eine erhöhte AGR-Rate beibehalten.

„Dass das Oberlandesgericht jetzt auch bei den Modellen, die nach diesem Zeitpunkt produziert worden sind, die Fahrkurvenerkennung anerkennt, könnte ein Wendepunkt im Dieselgate 2.0 sein. Die Verteidigungsstrategie der Volkswagen AG, die auf den Zeitpunkt der Produktion abstellt, könnte damit hinfällig sein“, zeigt sich Verbraucheranwalt Dr. Gerrit W. Hartung von einer weiteren verbraucherfreundlichen Haltung der Gerichte überzeugt.

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Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Dr. Gerrit W. Hartung
Humboldtstraße 63
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Telefon: 02161 68456-0
E-Mail: kanzlei@hartung-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hartung-rechtsanwaelte.de

 

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